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Art. 61

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 37 · Original-PDF

1Im Gefahrengebiet mit erheblicher Gefährdung dürPersonen sind sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Gebäuden gefährdet. Mit der plötzlichen Zerstörung von Gebäuden ist zu rechnen oder die Ereignisse treten in schwächerem Ausmass, dafür mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auf. Wichtige Kriterien für die Beurteilung des Schadenrisikos sind Gefahrengebiet

–mit erheblifen keine Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von cher GefährMensch oder Tier dienen, neu errichtet oder erweitert dung (rotes werden. Andere Bauten und Anlagen sind nur zugeGefahrengelassen, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet biet) angewiesen sind, und zudem Menschen, Tiere sowie erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind nur gestattet, wenn dadurch das Schadenrisiko vermindert wird. z.B. der gefährdete Personenkreis innerhalb und ausserhalb der Gebäude sowie die SicherGemeindebaureglement (GBR) Seite 36 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar heitsmassnahmen.

2Im Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung sind Personen sind innerhalb von Gebäuden kaum gefährdet, jedoch ausserhalb davon. Mit Schäden an Gebäuden ist zu rechnen, jedoch sind plötzliche Gebäudezerstörungen nicht zu erwarten, falls geeignete Massnahmen getroffen werden. Die Sicherheit von Personen ist sowohl innerhalb wie ausserhalb der Gebäude zu berücksichtigen.

–mit mittlerer Gefährdung Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur (blaues GefahGefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, rengebiet) Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.

3Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung wird der Personen sind kaum gefährdet. An der Gebäudehülle sind geringe Schäden möglich, und im Innern von Gebäuden können bei Hochwasser sogar erhebliche Sachschäden auftreten. Sensible Bauten sind:

3Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze),

3Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen),

3Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen)

–mit nicht be-

–mit geringer Gefährdung Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die (gelbes GefahGefahr aufmerksam gemacht. Für sensible Bauten rengebiet) gelten die Bestimmungen von Art. 61 Abs. 2 sinngemäss.

4In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahstimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens im Rahmen des Bauberenstufe willigungsverfahrens zu bestimmen. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 37 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar G Pflege der Kulturlandschaft Art. 61

1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Landschaftsschutzgebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung von naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten und dienen dem ökologischen Ausgleich. Landschafts schutzgebiete

2Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen, sofern sie nicht im Zusammenhang mir Schutzmassnahmen (Hochwasser) oder dem Erhalt historischer Elemente (Mühlen, Badi, Streuehütten) stehen.

3Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. vgl. Art. 9, 9a und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schönheit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume, Baumgruppen und Obstbaumgärten (Art. 59 GBR). Unverträglich mit dem Landschaftsschongebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport- und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. Art. 34a BauV bleibt vorbehalten. vgl. Art. 51 GBR. vgl. Art. 18 und 18b NHG; Art. 16, 19 Abs. 2 und 20 ff. NSchG, Art. 15–18 NSchV sowie Art. 9 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsökologie. Zu beachten ist auch Art. 29a USG und Art. 1 der Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911). Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 57 Normativer Inhalt Hinweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.