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Art. 60

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 37 · Original-PDF

1Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im BaugeGefahrengebiete und Gefahrenhinweise (nicht bestimmte Gefahrenstufe) sind im Zonenplan Naturgefahren (Teil Nord und Teil Süd) eingetragen. Bauen in Gefahrengebieten such darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat.

2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.

3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Art. 60

1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung und Erhaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und intakten Ortsbildern. Landschafts schongebiete

2Einzelbäume, Baumgruppen und –reihen sowie Allen sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen zu erhalten. Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen.

3Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung der Landschaft beitragen und sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Nicht zulässig sind insbesondere Aufforstungen und Baumschulen.

4Neubauten haben sich gut ins Landschaftsbild einzufügen. Baugesuche sind der Fachberatung gemäss Art. 51 GBR zur Beurteilung vorzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.