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Art. 58 · Gewässerabstand

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 36 · Original-PDF

1Das von der kantonalen Fachstelle erstellte und in Das Bauinventar kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Es erklärt und kommentiert die Schutzwürdigkeit der einzelnen Bauten und deren Umgebung gemäss kantonaler Baugesetzgebung. Baudenkmäler Kraft gesetzte behördenverbindliche Bauinventar bezeichnet die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler.

2Die Massnahmen zu ihrem Schutz und ihrer Erhaltung regelt das kantonale Recht.

3Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren Schützenswerte Bauten sollen aufgrund ihres besonderen Wertes (Denkmäler) für die Zukunft bewahrt werden. Erhaltenswerte Bauten sollen wegen ihrer ansprechenden und charakteristischen Eigenschaften geschont werden. Bauliche und nutzungsmässige Veränderungen sind möglich, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Im Umgang mit schützenswerten Baudenkmälern und erhaltenswerten Baudenkmäler, die innerhalb

–schützenswerte Baudenkmäler oder

–erhaltenswerte Baudenkmäler, die innerhalb eines Ortsbildschutzperimeters oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 35 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar eines Ortsbildschutzperimeters oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (sog. K-Objekte), empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Gemeindeverwaltung bzw. der kantonalen Denkmalpflege Kontakt aufzunehmen, um die Möglichkeiten und Einschränkungen abzuklären, die mit diesen Objekten verbunden sind. Art. 58 Gewässerabstand

1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasser-schutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. baubewilligungsfreie) folgende Bauabstände:

–Sense/Schwarzwasser 30,0 m

–Dorfbach 15,0 m

–Studegrabe 15,0 m

–Weidebächlein 5,0 m

–Fliessgewässer mit kulturhistorischer Bedeutung, (Dorfbach im Dorf, Mühlekanäle) nach vorgängiger Interessenabwägung 0 - 5 m

2Gegenüber der Ufervegetation ist ein Abstand von mindestens 3,0 m zu wahren.

3Für Bauten, die standortgebunden sind und an de-nen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen.

4Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufer-vegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder naturnahe Grün-raumgestaltung anzustreben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.