Art. 57 · Archäologische
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 36 · Original-PDF
1Das Ortsbildschutzgebiet bezweckt die Erhaltung, Für das Ortsbild prägend sind insbesondere Ortsbildschutzgebiet Gestaltung und behutsame Erneuerung der für das
–die strassenraum- und platzbilOrtsbild prägenden Elemente und Merkmale. dende Stellung und Abfolge der Bauten
–schützenswerte und erhaltens-
2Ortsbildschutzgebiete umfassen schutzwürdige Baugruppen und deren zugehörige Umgebung. Innerwerte Bauten
–die charakteristischen Vorpläthalb von Ortsbildschutzgebieten haben sich alle baulichen Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und ze, Hofräume und Gartenbereiche
–die harmonische und weitgeGestaltung (Fassade, Dach, Aussenräume, Materialisierung etc.) ins jeweilige Ortsbild einzufügen. hend intakte Dachlandschaft
–die überlieferten Elemente dörfli-
3Zur besseren Wahrnehmung der Interessen des Ortsbildschutzes, insbesondere der Strassenraumgescher Kultur wie z.B. Speicher, Vorplätze, Brunnen, Bodenbeläge, Baumbestände.
–in der Kernzone die Nutzungstaltung, kann von den in Art. 16 bis Art. 24 festgelegten Bauabständen abgewichen werden.
4Bei Bauvorhaben sind der frühzeitige Beizug der mischung mit Ladenlokalen im Erdgeschoss. Fachstelle und das Einreichen einer Voranfrage empfohlen.
5Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann die Baubewilligungsbehörde eine unabhängige Fachinstanz (kant. Denkmalpflege, Berner Heimatschutz, Ortsplaner) beiziehen. Art. 57 Archäologische Schutzgebiete
2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit viel Substanz und mit Substanz bilden das Bundesinventar der historischen Verkehrswege, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) geführt wird. Vgl. auch Art. 2 und 3 VIVS. Zuständige Fachstelle im Kanton Bern ist das Tiefbauamt des Kantons Bern. Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10f BauG).
1Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 55 Normativer Inhalt Hinweise 5.2 Schutz der naturnahen Landschaft
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.