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Art. 49

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 33 · Original-PDF

1Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind zugeDächer und Dachlandschaften sind für das Ortsbild sehr sensibel. Es kann daher sein, dass nur eine bestimmte Art oder Grösse von Fenstern eingebaut werden kann, was wiederum Einschränkungen für die Nutzung hat. Energiekollektoren sind ausserhalb des Ortsbildschutzgebietes bewilligungsfrei und werden daher nicht als Dachaufbauten angerechnet (Art. 6 BewD). Dachaufbauten / Dachflächenlassen, sofern sie gestalterisch gut in der Dachfläche fenster integriert sind.

2Die Länge der Dachaufbauten, -einschnitte darf zusammen nicht mehr als 1/2 der Fassadenlänge des darunterliegenden Geschosses betragen.

3Bei erhaltenswerten und schützenswerten Objekten sowie innerhalb von Ortsbildschutzgebieten und Baugruppen gemäss Bauinventar darf die Länge der Dachaufbauten max. 1/3 der Fassadenlänge des darunter liegenden Geschosses betragen.

4Dachflächenfenster dürfen eine Fläche von 1,2 m2 (im Licht) nicht überschreiten und weisen eine hochrechteckige Form auf.

5Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen nicht näher als 1,0 m an eine Firstlinie/Gratlinie oder an ein Gemeindebaureglement (GBR) Seite 32 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar Nachbargebäude heranreichen. Ausnahme: bei Dachreitern muss zur Firstlinie kein Abstand eingehalten werden. Art. 49

1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltens-werte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Reklamen und Plakatierung Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss dem übergeordneten Recht auch die Plakatierung. Bezüglich Bewilligungspflicht gilt Art. 6a BewD. Bezüglich der Verkehrssicherheit gelten Art. 95 ff. der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 1979 (SSV, SR 741.21), vgl. BSIG 7/722.51/1.1.

2Plakatanschlagstellen sind ausschliesslich auf Verkehrsachsen und publikumsattraktive Bereiche zu beschränken.

3Der Gemeinderat kann weitergehende Vorschriften und Richtlinien zum Standort und zur Gestaltung von Plakatanschlagstellen erlassen.

ZoneZulässige Dach- formmin. Nei- gungmax. Nei- gung
Ausserhalb Ortsbildschutzgebiet
W1/W2/W3/ W4 WA2/WA3 A2/A3 ZöN Erhz/LWSatteldach25°45°
Pultdach Flachdach5°25°
Innerhalb Ortsbildschutzgebiet
K, W2, WA2, WA3, BHZ, WeZ, ErhZsymmetrisches Satteldach30°42°

Tabelle von S. 33 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.