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Art. 24 · Für die ZPP Nr. 5 „Schufle“ gelten die folgenden

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 14 · Original-PDF

1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung Die Gewässer sind im Zonenplan dargestellt. Der Bauabstand wird ab der Mittelwasserlinie am Fuss der Böschung gemessen. Bauten und Anlagen, die weniger als 10,0 m von Gewässern entfernt erstellt werden, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung des kantonalen Tiefbauamtes, selbst wenn an sich keine Baubewilligung nötig wäre. Gewässerabstand des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. baubewilligungsfreie) folgende Bauabstände:

–Sense/Schwarzwasser 30,0 m

–Dorfbach 15,0 m

–Studegrabe 15,0 m

–Weidebächlein 5,0 m

–Fliessgewässer mit kulturhistorischer Bedeu-

tung, (Dorfbach im Dorf, Mühlekanäle) nach

vorgängiger Interessenabwägung 0 - 5 m

2Gegenüber der Ufervegetation ist ein Abstand von mindestens 3,0 m zu wahren.

3Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen.

4Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder naturnahe Grünraumgestaltung anzustreben. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 13 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar D Besondere baurechtliche Ordnungen Art. 24 Für die ZPP Nr. 5 „Schufle“ gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP Nr. 5 «Schufle»

1Die ZPP Nr. 5 bezweckt eine verdichtete und gruppierte, siedlungsmässig optimal eingepasste Überbauung. Planungszweck

2Es gelten die Bestimmungen der Wohnzone gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.