Art. 25 · KWaG und Art. 34 KWaV betreffend Waldabstand
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 15 · Original-PDF
1Als rechtskräftige Überbauungsordnung im Sinne von Die gültigen Überbauungsordnungen werden zur besseren Übersicht im Baureglement aufgeführt. Innerhalb ihres Geltungsbereichs gehen sie den Bestimmungen des Baureglements vor. Zonen mit ÜberbauArt. 88ff. BauG, welche mit Ausnahme der UeO J/K vor ungsordnung 1994 in Kraft getreten sind, gelten:
a)in Schwarzenburg
ES/LSV A: UeO "Buhnenstock" vom 08.02.1974 II B: UeO "Alchenfuhren I" vom 04.12.1981 II Die UeO's A, B, D, F, G, H, L, M, O, P, Q wurden von den Stimmberechtigten erlassen. Eine Aufnahme der ZPP- Bestimmungen erübrigt sich daher. D: UeO "Galgenzelg West I" vom 11.11.1987 II F: UeO "Alte Herren" vom 01.05.1992 II G: UeO in Kernzone Schwarzenburg 14.03.1990 III H: UeO in Kernzone Schwarzenburg 08.12.1993 III J/K: UeO in Kernzone Schwarzenburg 28.08.2001 III Die UeO J/K wurde vom Gemeinderat erlassen. Die dazugehörigen ZPP- Bestimmungen finden sich in Art. 28 GBR.
b)im weiteren Gemeindegebiet
ES/LSV L: UeO "Unterwahlern" vom 31.07.1978 II M: UeO "Bernaville" vom 18.02.1975
Parzelle 4450
II
Parzelle 1742
III O: UeO "Chilchermatt" vom 24.01.1979 III P: UeO "Tännlenen" vom 01.04.1981 III Q: UeO "Pöschen" vom 26.07.1990 III
2In der UeO Nr. B "Alchenfuhren I" gilt das Nutzungsmass, gesamthaft über das ganze Gebiet, mit einer max. AZ 0,65.
3In der UeO Nr. D "Galgenzelg West I" gilt das Nutzungsmass, gesamthaft über das ganze Gebiet, mit einer max. AZ 0,4.
4In der UeO Nr. L "Unterwahlern" ist die Geländekuppe von Hochbauten freizuhalten; es gilt die Plangrundlage zur Errichtung der Grunddienstbarkeit "Bauverbot" vom 02.04.1991. Diese Fläche kann zu der Ausnützung (BGF) angerechnet werden (Art. 94 Abs. 4 BauV). Die Aussenräume sind mit standortheimischen Hochstammbäumen und Hecken zu durchgrünen. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 14 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar Art. 25 KWaG und Art. 34 KWaV betreffend Waldabstand. Art. 16 a Abs. 1 und 2 RPG, Art. 34 ff. und Art. 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. vgl. Art. 684 ff. ZGB und Art. 79 EGzZGB. Baubewilligungspflicht vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 1 Abs. 1 und 3 BauG; Art. 4 ff. BewD; Weisung «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG» (BSIG Nr. 7/725.1/1.1). vgl. Art. 7 BewD. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 3 Normativer Inhalt Hinweise
Die baubewilligungsfreie Baute bedarf gar einer Ausnahmebewilligung, wenn z.B. in einem Landschaftsschutzgebiet ein absolutes Bauverbot gilt.
Bauten und Anlagen, die erheblich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen (besondere Bauten und Anlagen) oder wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben, bedürfen einer besonderen Grundlage in einer Überbauungsordnung. Besitzstandgarantie Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung auf Gemeindeebene. Qualitätssicherung Das Gemeindebaureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist.
Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Die Bestimmungen des Baureglements sollen helfen, diese Verantwortung wahrzunehmen. Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten sind im übergeordneten Recht sowie in der Gemeindeordnung der Gemeinde Schwarzenburg geregelt. vgl. Art. 86 Abs. 3 BauG i.V. mit Art. 100 BauV. vgl. Art. 19 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV. vgl. Art. 3 und 11 BauG. vgl. Art. 50 GBR. vgl. Art. 66 BauG und Anhang 1 Gemeindeordnung (GO). Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 4 Normativer Inhalt Hinweise 1 Geltungsbereich Art. 25 Für die ZPP Nr. 6 «Leimern II» gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP Nr. 6 «Leimern II»
1Die ZPP Nr. 6 bezweckt eine ortsintegrierte, leicht verdichtete Überbauung für Neu- wie aber auch für bestehende Bauten (Ersatz). Planungszweck
2Teilgebiet A: Es gelten die Bestimmungen der Mischzone gemäss Art.
4GBR. Teilgebiet B: Es gelten die Bestimmungen der Kernzone gemäss Art.
4GBR. Art der Nutzung Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 25 Normativer Inhalt Hinweise 3 min. GFZo 0.70, max. 1.00. Die Anzahl Vollgeschosse beträgt zwei. In bestehenden Bauten dürfen Nutzungen sinnvoll verdichtet werden. Mass der Nutzung GFZo = oberirdische Geschossflächenziffer; vgl. Art. A11 GBR
4Auf allen Hauptgebäuden sind nur geneigte Dächer gestattet. Gestaltungsgrundsätze
5Die Hauptgebäude sind im Zusammenhang mit der Aussenraumgestaltung so zu gruppieren, dass eine Orts-integration gewährleistet wird und optimale Aufenthaltsbereiche entstehen.
6Aussenräume, wie Fusswege, Gärten, Parkplätze sowie Spiel- und Aufenthaltsbereiche, sind sorgfältig zu gestalten.
7Die Parkierung ist, soweit möglich, in unterirdischen Einstellhallen zusammenzufassen. Oberirdische Besucherparkplätze sind gestattet. Parkierung
8Es gelten die Vorschriften der ES III. Lärmempfindlichkeitsstufe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.