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Art. 23 · Bauabstand
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 14 · Original-PDF
Von selbstständigen Fuss- und Radwegen müssen von öffentlichen Bauten und Anlagen einen Abstand von 2 m, gemesFuss- und Radsen ab Wegrand, einhalten. wegen Art. 23 Für die ZPP Nr. 3 «Galgenzelg West II» gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP Nr. 3 «Galgenzelg West II»
1Die ZPP Nr. 3 bezweckt eine Siedlungsrandüberbauung. Planungszweck
2Es gelten die Bestimmungen der Wohnzone gemäss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.