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Art. 21 · NHG; Art 7 und Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923)

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 13 · Original-PDF

1Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens der Gebäudeabstand Summe der dazwischen liegenden für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.

2Die Baubewilligungsbehörde kann innerhalb der Kernzone sowie des Ortsbildschutzgebietes im Interesse der Ortsbildpflege und der Erhaltung des Kernzonencharakters einen geringeren Gebäudeabstand bewilligen.

3Die Baubewilligungsbehörde kann den Gebäudeabstand von An- und Nebenbauten gegenüber Bauten auf demselben Grundstück auf 2,0 m verkürzen.

4Gegenüber Bauten, die aufgrund früheren Rechts einen kleineren Grenzabstand aufweisen, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.

5Durch Näherbaurecht kann der Gebäudeabstand bis auf 6,0 m reduziert werden. Liegt ein grosser Grenzabstand dazwischen, beträgt der Gebäudeabstand minimal 12,0 m. Für bewohnte An- und Nebenbauten kann der Gebäudeabstand bis auf 4,0 m reduziert werden. Für unbewohnte An- und Nebenbauten ist kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. Art. 21 Für die ZPP Nr. 1 «Ringgenbode/Schlifere» gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP Nr. 1 «Ringgenbode/Schlifere»

1Die ZPP Nr. 1 bezweckt eine Siedlungsrandüberbauung mit gemischter Nutzung. Planungszweck

2Ostteil (Parz. 1507): Es gelten die Bestimmungen der Wohn- und Arbeitszone gemäss Art. 4 GBR. Art der Nutzung

3Westteil (Parz. 4186, 1746, 4187): Es gelten die Bestimmungen der Wohnzone gemäss Art. 4 GBR. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 22 Normativer Inhalt Hinweise

4Im Westteil beträgt die GFZo min. 0.35 und max. 0.60. GFZo = oberirdische Geschossflächenziffer; vgl. Art. A11 GBR Mass der Nutzung

5Im Ostteil beträgt die GFZo min. 0.45 und max. 0.70.

6Auf eine rücksichtsvolle Gestaltung des Übergangs zwischen den neuen Bauten und der offenen Landschaft (Siedlungsrandgestaltung) ist Wert zu legen. Gestaltungsgrundsatz

7Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich von der Staatsstrasse Lanzenhäusern-Niedereichi her. Parkierungen sind, soweit möglich, zusammenzufassen. Erschliessungsgrundsatz

8Es gelten die Vorschriften der ES II (Westteil) respektive ES III (Ostteil). Lärmempfindlichkeitsstufe Art. 21 NHG; Art 7 und Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923). Ufervegetation Die Ufervegetation (Schilf-, Binsen-, Seggen- und Hochstaudenbestände, Auenvegetation, etc.) ist geschützt. Sie darf weder gerodet noch überschüttet noch auf eine andere Weise zum Absterben gebracht werden. Vgl. Art. 21 NHG; Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 NSchV. B2.5 Wald (grundeigentümerverbindlich)

Waldrodungen, der Naturschutz im Wald sowie die Nutzung und Pflege des Waldes richten sich nach dem Bundesgesetz über den Wald und dem kantonalen Waldgesetz mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Waldfeststellungen können auch ausserhalb der Bauzone und beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen, in Gebieten in denen der Kanton die Zunahme des Walds verhindern will, erfolgen. Vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG, Kantonaler Richtplan, Massnahmenblatt (MB) D_09 schwarzenÜurg b Teilrevision der Ortsplanung Änderung von Artikel 6 und Anhang 1 Artikel A1 des Gemeindebaureglements (GBR) im gemischt—geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV Genehmigung Legende zu den Anderungen am Gemeindebaureglement: schwarze Schrift: Bestehende Bestimmungen Gemeindebauregiement (Stand Genehmigung) ' : Bestimmung entfällt) blaue Schrift: Änderungen am Gemeindebaureglement( Bern, 24. Juni 2024 1736 399 GN GBR 240709 zmm-im

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Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 13) verbindlich lesbar.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.