Art. 20 · Für die ZPP J/K «Kernzone Schwarzenburg» gelten die folgenden Bestimmungen
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 12 · Original-PDF
1Die Nachbarn können unter sich den Grenzabstand Soll die Vereinbarung über die Grenzabstände für Rechtsnachfolger Geltung haben, ist die Errichtung einer Dienstbarkeit zu empfehlen. Unterschreitung des Grenzabohne Ausnahmebewilligung frei festlegen. Vorbehalstandes ten bleibt Art. 21 Abs. 5. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 11 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar Art. 20 Für die ZPP J/K «Kernzone Schwarzenburg» gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP J/K «Kernzone Schwarzenburg» 3. Etappe
1Die ZPP J/K bezweckt:
–die Erhaltung und Weiterführung der ortstypischen Charakteristik von Schwarzenburg
–die Sicherstellung von Fusswegverbindungen
–das Ordnen des fahrenden und ruhenden Verkehrs
–die Sicherstellung der Erschliessung der einzelnen Grundstücke. Planungszweck
2Es gelten die Bestimmungen der Kernzone K gemäss Art. 4 GBR. Art der Nutzung Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung von der Planungspflicht richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG. Es stehen drei Wege zur Befreiung von der Planungspflicht offen: • vor Erlass der Überbauungsordnung die Bewilligung eines einzelnen Vorhabens, • das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, oder • mit Zustimmung des AGR ein Gesamtvorhaben, welches das Planungsziel in der ganzen ZPP erfüllt. Vgl. Arbeitshilfe Ortsplanung AHOP des Amtes für Gemeinden und Raumordnung AGR: Von der Zone mit Planungspflicht zur Baubewilligung; Juni 1998. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 21 Normativer Inhalt Hinweise
3Das Nutzungsmass für bestehende Bauten richtet sich nach den bestehenden Gebäudedimensionen und der vorhandenen Geschosszahl. Mass der Nutzung
4Für Neubauten gelten die Bestimmungen der Wohn- und Arbeitszone WA2 gemäss Art. 5 GBR.
5Sofern in der UeO nichts anderes bestimmt wird, gilt die annähernd geschlossene Bauweise (siehe Art. 5 Abs. 5 GBR). Gestaltungsgrundsätze
6Auf eine ortsverträgliche Baugestaltung (Stellung, Volumen, Gestaltung) ist zu achten. Hierzu sind Art. 42 bis Art. 50 GBR massgebend.
7Vom Nutzungsmass kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild nachweislich verträglichere Gestaltung der Baute erzielt werden kann.
8Aussenräume (Wege, Gärten, Parkplätze, Spiel- und Aufenthaltsbereiche) und Strassen sind sorgfältig zu gestalten und ortsangepasst zu dimensionieren.
9Der Grossteil der ZPP J/K liegt innerhalb des Ortsbildschutzgebiets. Die Bestimmungen des Art. 54 GBR sind daher zwingend zu beachten.
10Es gelten die Vorschriften der ES III. Lärmempfindlichkeitsstufe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.