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Art. 22 · GBR)

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 13 · Original-PDF

1In den im Zonenplan Siedlung speziell bezeichneten Annähernd geschlossene Gebieten mit annähernd geschlossener Bauweise Bauweise haben Hauptbauten folgende minimale Grenzabstände zu waren:

a)2,5 m, wenn die grenzseitige Gebäudefassade Fenster, Balkone und andere Öffnungen aufweist

b)1,5 m, wenn die grenzseitige Gebäudefassade Fenster aber keine Balkone aufweist und der direkte Einblick in die Fenster der Nachbarliegenschaft nicht möglich ist

c)1,0 m, wenn die grenzseitige Gebäudefassade keine Öffnungen aufweist.

2Der Grenzabstand wird von der Fassade, bei Balkonen von der vorderen Brüstung aus gemessen.

3Der Grenzanbau ist gestattet, wenn der Nachbar Gemeindebaureglement (GBR) Seite 12 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar zustimmt und wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Haupt- oder Nebengebäude angebaut werden kann. Art. 22 GBR).

6Auf eine ortsverträgliche Baugestaltung (Stellung, Volumen, Gestaltung) ist zu achten. Hierzu sind Art. 45 bis Art. 52 GBR massgebend.

7Vom Nutzungsmass kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild nachweislich verträglichere Gestaltung der Baute erzielt werden kann.

8Aussenräume (Wege, Gärten, Parkplätze, Spiel- und Aufenthaltsbereiche) und Strassen sind sorgfältig zu gestalten und ortsangepasst zu dimensionieren.

9Der Grossteil der ZPP J/K liegt innerhalb des Ortsbildschutzperimeters. Die Bestimmungen des Art. 57 GBR sind daher zwingend zu beachten. Empfindlichkeitsstufe: ES III Art. 22 Für die ZPP Nr. 2 «Galgenzelg Nord» gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP Nr. 2 «Galgenzelg Nord»

1Die ZPP Nr. 2 bezweckt eine leicht verdichtete, landschaftlich gut eingepasste Siedlungsrandüberbauung. Im Besonderen ist auf den bestehenden Aussichtspunkt „Galgenzelg“ Rücksicht zu nehmen. Planungszweck

2Es gelten die Bestimmungen der Wohnzonen gemäss Art. 4 GBR. Nicht störende kleinere Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Art der Nutzung 3 min. GFZo 0.35, max. 0.60. Die Anzahl Vollgeschosse beträgt eins. Mass der Nutzung GFZo = oberirdische Geschossflächenziffer; vgl. Art. A11 GBR

4Die Hauptgebäude sind talseitig mit geneigten Dächern zu versehen; bergseitig sind Anteile mit begrünten Flachdächern zugelassen. Firstrichtungen sind parallel zum Hang zu richten. Gestaltungsgrundsätze

5Auf eine rücksichtsvolle Gestaltung des Übergangs zwischen den neuen Bauten und dem Siedlungsrand Richtung Aussichtspunkt Galgenzelg ist besonders Wert zu legen. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 23 Normativer Inhalt Hinweise

6Die Parkierung ist, soweit möglich, unterirdisch oder in offenen überdeckten Einstellhallen, zusammenzufassen. Oberirdische Besucherparkplätze sind gestattet. Parkierung

7Es gelten die Vorschriften der ES II. Lärmempfindlichkeitsstufe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.