Art. 19 · Platzhalter
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 12 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen, welche den Boden nicht überGrenzabstand für Tiefbauten ragen wie Privatwege und -strassen, Parkplätze und und dergleidergleichen haben einen Grenzabstand von 1,0 m zu chen wahren.
2Schwimmbecken, Schwimmteiche, Feuchtbiotope und dergleichen haben einen Grenzabstand von 2,0 m zu wahren.
3Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 und 2 erwähnten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Art. 19 Platzhalter Platzhalter Fokusgebiete Innenentwicklung Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 20 Normativer Inhalt Hinweise 3 Besondere baurechtliche Ordnungen 3.1 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale. Im Rahmen der Erarbeitung der Überbauungsordnung oder der Überbauung ist der sparsamen und umweltschonenden Energienutzung Rechnung zu tragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.