Art. 18
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 12 · Original-PDF
1Unterirdische Bauten sind vollständig vom Erdreich Als >gewachsenen Boden< bezeichnet man das noch unveränderte Terrain. Ist der gewachsene Boden nicht ohne weiteres zu bestimmen (frühere Veränderungen etc.), so gilt Art.
97BauV und es ist mit der Baubewilligungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Grenzabstand für unterirdiüberdeckt. Die dadurch entstehende Terrainverändesche Bauten rung darf den gewachsenen Boden an keiner Stelle um mehr als 1,2 m überragen.
2Unterirdische Bauten dürfen bis 1,0 m an die Grundstücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze reichen. Art. 18
1Im Gebiet «Schneckenberg» (Obermatt) gilt für die maximale äussere Abgrenzung des Abbaus der Eintrag im Zonenplan Siedlung. Abbau- und Ablagerungszonen «Schneckenberg»
2Das Abbaugebiet ist in Etappen von max. 30'000 m3 zu unterteilen. Pro Jahr dürfen nicht mehr als zwei Etappen abgebaut werden.
3Erschliessung, Schutzmassnahmen betr. Lärm und Staub, Abbau, Abbauetappen und Rekultivierung sind im Bewilligungsverfahren festzulegen; vorbehalten bleiben Abs. 4, 5 und 6.
4Abgebaute Etappen sind laufend wieder aufzufüllen und zu rekultivieren. Eine neue Etappe darf nur eröffnet werden, wenn nicht mehr als zwei vorhergehende Etappen noch nicht rekultiviert sind.
5Es sind die betriebsnotwendigen Bauten gestattet. Die Einrichtung von Kiesaufbereitungs- und Fertigbetonanlagen ist untersagt.
6Vor der Kiesentnahme innerhalb dem Abbaugebiet «Schneckenberg» ist im Zusammenhang mit der Grundwasserschutzzone der Gemeinde ein geologisches Gutachten über die im Zonenplan Siedlung eingetragene Fläche zu erstellen. Die Kosten dieses Gutachtens gehen zu Lasten der Nutzniesser. 2.5 Förderung der Innenentwicklung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.