← BZO Saanen · Inhaltsverzeichnis

Art. 9 · Wohnzonen und Kernzonen

BZO Baureglement Saanen · S. 13 · Original-PDF

1Es sind folgende Nutzungen zulässig: Wohnzonen und Kernzone K W2 W3a W3b K Wohnen, kein Gewerbe gestattet Wohnen, ruhiges und wenig störendes Gewerbe Wohnen, ruhiges und wenig störendes Gewerbe Dichter überbautes Gebiet der Dörfer, das dem Geschäftsleben und dem Wohnen dient

2Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: W2 W3a W3b K Maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse 2 3 3 4 Minimaler Grenzabstand 4 m  4 m für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen  5 m in den übrigen Fällen  4 m für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen oder weniger als 9.30 m Gesamthöhe  5 m in den übrigen Fällen  3 m für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen oder weniger als 9.30 m Gesamthöhe  4 m für Gebäude mit bis zu 3 Vollgeschossen oder einer Gesamthöhe von weniger als 10.30 m  5 m in den übrigen Fällen Im Ortsbildgestaltungsbereic h Gstaad gelten die folgenden reduzierten Grenzabstände:  2 m für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen oder weniger als 9.30 m Gesamthöhe  3 m in den übrigen Fällen Einwohnergemeinde Saanen 10 Baureglement W2 W3a W3b K Maximale Gesamthöhe 8.50 m 9.60 m 10.10 m 12.70 m Maximal überbaute Fläche pro Gebäude 150 m2 270 m2 300 m2 400 m2; im Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad 300 m2 Maximale Überbauungsziff er für Hauptgebäude 14.5 16.5 18.5 – Maximale Anzahl Wohneinheiten pro

Gebäude 3 4 6 12
Lärmempfind-
lichkeitsstufe II II II III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 13) verbindlich lesbar.

3Erstwohnungsbonus in Wohn- und Kernzonen mit 100 %-Ortsansässigenanteil: W2 W3a W3b K Maximal überbaute Fläche pro Gebäude 190 m2 330 m2 375 m2 480 m2 Maximale Überbauungsziff er für Hauptgebäude 18.5 22.5 24.5 – Maximale Anzahl Wohneinheiten pro Gebäude 4 6 9 16 Im Übrigen gelten die baupolizeilichen Masse nach Abs. 2.

4Erstwohnungsbonus in Wohn- und Kernzonen mit 70 %-Ortsansässigenanteil:

a)Grundsätzlich gelten die baupolizeilichen Masse nach Absatz 2.

b)Wird, ohne aufzuteilen, gänzlich auf den Zweitwohnungsanteil (30 %) zu Gunsten von 100 %-Ortsansässigenanteil verzichtet, gelangt Absatz 3 zur Anwendung.

5Erstwohnungsbonus in Wohn- und Kernzonen ohne Ortsansässigenanteil: Einwohnergemeinde Saanen 11 Baureglement

a)Bei der Erstellung von Wohnungen für Ortsansässige (Ortsanssässigenwohnungen) ist eine Nutzungserhöhung und eine Erhöhung der Anzahl Wohneinheiten pro Gebäude nach Buchstabe b möglich. Die mit Anwendung des Ortsansässigenbonus entstandene zusätzliche überbaute Fläche wird bei der Berechnung der Überbauungsziffer für Hauptgebäude nicht angerechnet. Jede mit dem Bonus geschaffene Wohnung für Ortsansässige hat mindestens 70 m2 Nettowohnfläche (Hauptnutzfläche) aufzuweisen. b) W2 W3a W3b K Maximale Erhöhung der Anzahl Wohneinheiten + 1 + 2 + 3 + 4 Überbaute Fläche pro Gebäude: Bonus pro zusätzliche Wohneinheit + 40 m2 + 30 m2 + 25 m2 + 20 m2 Im Übrigen gelten die baupolizeilichen Masse nach Abs. 2.

6Der Nutzungsvorteil (Erhöhung Nutzungsbestimmungen) und die Nutzungsbeschränkung (Ortsansässigenbestimmung) sind beide im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Grundbuch sicherzustellen (Anmerkung eines Zweckentfremdungsverbotes).

7Auf dem Grundstück GBB Nr. 5369 (Wohnzone Rütti) müssen Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung einhalten. Mittels Lärmgutachten muss eine Schallpegeldifferenz von grösser gleich 15dB(A) eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.