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Art. 40 · Bauabstand zu öffentlichen Fuss- und Radwegen

BZO Baureglement Saanen · S. 36 · Original-PDF

30 Anhang 2 B) Bauabstand von öffentlichen Strassen und Anhang 2 C) Bauabstand für An- und Kleinbauten (Art. 45), Bauabstände für unterirdische Bauten (Art. 46), Gebäudeabstand (Art. 44). 31 Art. 80 ff. SG. 32 Anhang K) Bauabstand von Pflanzen und Einfriedungen zu öffentlichen Strassen (Art. 31), Fuss- und Radwegen (Art. 40). Einwohnergemeinde Saanen 33 Baureglement

1Von selbständigen Fuss- und/ oder Radwegen33 ohne anderen Fahrzeugverkehr ist für Gebäude ein Abstand von 2.00 m einzuhalten34.

2Der freie Raum (Lichtraumprofil) über öffentlichen Fusswegen und Vorplätzen muss für Bauten und Anlagen mindestens 2.20 m betragen und der seitliche Abstand darf 0.20 m nicht unterschreiten.

3Bepflanzungen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine Aeste in das Lichtraumprofil hineinragen. Soweit nötig, ist das Hineinragen jederzeit durch frühzeitiges Zurückschneiden zu verhindern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.