Art. 30 · Gestaltung: Proportionen, Verschiebung der First für Gebäude mit Wohnnutzung …
BZO Baureglement Saanen · S. 7 · Original-PDF
oder gemischter Nutzung 27 Einwohnergemeinde Saanen 4 Baureglement Art. 30 BMBV. 23 vgl. Art. 27 BMBV. 24 vgl. die Berechnungsbeispiele in Anhang 15: Beispiele nach Art. 29b Abs. 4. Einwohnergemeinde Saanen 27 Baureglement Art. 30
1Den Gebäudeproportionen, insbesondere dem Verhältnis der sichtbaren Höhe zu den übrigen Gebäudeabmessungen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. An der höchsten in Erscheinung tretenden Giebelfassade (Hauptfassade) sind folgende Proportionen einzuhalten: Die sichtbare Giebelhöhe darf nicht weniger als 45 % und nicht mehr als 60 – 70 % der Breite der Giebelfassade (unter dem Hauptdach gemessen) betragen25. Gestaltung: Proportionen, Verschiebung der First für Gebäude mit Wohnnutzung oder gemischter Nutzung
2Die sichtbare Giebelhöhe ist der lotrechte Abstand zwischen Oberkant Firstpfette und dem fertig erstellten Terrain an der höchsten Giebelfassade. Garageeinfahrten und Hauseingänge werden nicht gemessen, wenn ihre Breite an der Decke gemessen nicht mehr als 1/3 der Breite der Fassade beträgt25.
3Traufseitige vorspringende offene oder geschlossene Gebäudeteile nach Art. 48 Abs. 1a werden bei der Ermittlung der Proportionen des Gebäudes nicht angerechnet, wenn sie von der Hauptfassade aus gemessen mindestens 1/3 der Gebäudetiefe, nicht aber weniger als 3.50 m von der Hauptfassade zurückgesetzt sind25.
4Die Verschiebung der First aus der giebelseitigen Fassadenmitte darf nicht mehr als 15 % der Breite der Fassade (unter dem Hauptdach gemessen) betragen. In begründeten Fällen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn dadurch eine ästhetisch bessere Wirkung erzielt wird24.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.