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Art. 28 · Offene Bauweise

BZO Baureglement Saanen · S. 28 · Original-PDF

Einwohnergemeinde Saanen 25 Baureglement

1Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise, indem die vorgeschriebenen Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände einzuhalten sind.

2Das Zusammenbauen von zwei Hauptgebäuden ist gestattet, wenn sie als Einheit in Erscheinung treten und eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielt wird.

3Die Bestimmungen der Art. 27 und 30 (Proportionen, Dachaufbauten, Dachgestaltung) sind für jedes einzelne Gebäude, die Abstands- und Massvorschriften (Grenz- und Gebäudeabstand, überbaute Fläche, Überbauungsziffer, Überbauungsziffer für Hauptgebäude, Wohnungseinheiten) für das Gesamtgebäude einzuhalten.

4Die Nutzungsvorschriften (überbaute Fläche, Überbauungsziffer, Überbauungsziffer für Hauptgebäude, Wohnungseinheiten) sind für die Einzelgebäude einzuhalten, wenn der vorgeschriebene Gebäudeabstand zwischen ihnen gewahrt ist und der Verbindungsbau nur aus einer eingeschossigen, untergeordneten Baute besteht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.