Art. 27 · Dachgestaltung
BZO Baureglement Saanen · S. 27 · Original-PDF
1Grundsätzlich ist die Satteldachform ortsüblich. Für Wohngebäude sind Pult- und Flachdächer sowie andere ortsfremde Dachformen nicht gestattet. Vorspringende Flachdachanbauten sind nur auf Gebäuden im Sinne von Art. 7a, Art. 31 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1a gestattet. Für Dachneigungen und Dachvorsprünge21 gelten folgende Vorschriften:
a)Dachneigung:
minimal 35 %
maximal 50 % Dachgestaltung
b)Vordach giebelseitig minimal: gemäss Anhang H, Bst. b
c)Vordach traufseitig minimal: gemäss Anhang H, Bst. b
d)Bei bestehenden Gebäuden mit verkürzten trauf- und rückseitigen Vordächern sind diese zu erhalten.
e)Bei Neubauten sind verkürzte trauf- und rückseitige Vordächer mit einem entsprechenden Gesamtgestaltungskonzept, wie z.B. dem alten Saanerhaus, zugelassen.
2Dachflächen von Gebäuden sind möglichst geschlossen zu gestalten. Alle das Dach überragenden Elemente sind möglichst zusammenzufassen und gestalterisch aufeinander abzustimmen.
3Als «Dachaufbauten» sind folgende Elemente im Bereich von Dächern, unter Vorbehalt von Absatz 4, gestattet, wenn die Gesamtgestaltung des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird:
a)Giebel- und Pultdachaufbauten mit oder ohne durchlaufendem Vordach
b)Balkone in Giebeldachaufbauten mit oder ohne durchlaufendem Vordach
c)Liftüberbauten
d)Kamine und Abluftrohre
e)Dachflächenfenster
4Im Ortsbildschutzgebiet des Saanendorfes sind nur kleine, untergeordnete Dachaufbauten gestattet, die hohen gestalterischen Anforderungen genügen. 5. Für Pultdachaufbauten gelten folgende Messvorschriften
21 Anhang 2 H) Dachgestaltung. Einwohnergemeinde Saanen 24 Baureglement
a)Breite: höchstens 30 % der Breite der entsprechenden Fassade
b)Dachneigung: nicht weniger als 1/3 der Neigung des Hauptdaches 6. Für Giebeleinbauten gelten folgende Messvorschriften
a)Breite: höchstens 60 % der Breite der entsprechenden Fassade b) Dachneigung: wie Abs. 1.a) c) Firstabstand: minimal 70 cm bei Gebäuden 8.80 m GH
minimal 40 cm bei Gebäuden ≤ 8.80 m GH.
7Kreuzfirste sind nur an Kreuzungen zwischen wichtigen Verkehrsachsen und im Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad gestattet, sofern das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Im Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad sind traufständige Bauten, deren der Strasse zugewandten Fassade 18 m überschreitet, mit einem Kreuzfirst oder einem in der Höhe gestaffelten Dach zu versehen. Pro Gebäudeseite ist nur ein Kreuzfirst zulässig.
8Sofern der Abstand des Dachrandes zum öffentlichen oder privaten Grund weniger als 3.0 m beträgt, sind hinreichende Schneefänge anzubringen. In diesem Falle müssen zudem Dachrinnen und bis zum Boden reichende Abfallrohre vorhanden sein.
9Liftaufbauten dürfen die Hauptfirst von Gebäuden um maximal 40 cm überragen.
10Dachaufbauten sind um wenigstens 10 % von den giebelseitigen Fassaden zurückzuversetzen. Hangseitig darf dieses Mass unterschritten werden.
11Das Bedachungsmaterial ist auf das Ortsbild und den Gesamtcharakter des Gebäudes abzustimmen. Als Materialien sind Ton- und Betonziegel, Zink- und Kupferblech, galvanisiertes und gestrichenes Blech, Schieferund Wellplatten, Schindel- und Steindächer gestattet. Glänzende und auffällige Bedachungsmaterialien sind bei Neubauten und Neueindeckungen untersagt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.