Art. 14 · Dorfkernzonen DK 1. Allgemeine Bestimmungen
BZO Baureglement Saanen · S. 19 · Original-PDF
1Die Dorfkernzonen umfassen das dichter überbaute Gebiet der Dörfer, das dem Geschäftsleben und dem Wohnen dient. Dorfkernzonen DK 1. Allgemeine Bestimmungen
2Die Abstände und Zwischenräume der Bauten richten sich nach dem Ortsgebrauch bzw. nach der bestehenden Bausubstanz. Der Gestaltung und der Einpassung der Baukörper ins Ortsbild ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken8, insbesondere ist die bestehende Differenzierung der Fassaden-, Dach- und Firstgestaltung sowie der Gesamthöhe zu erhalten und bei Neubauten weiterzuführen. Die Gestaltung und Ausrichtung benachbarter Gebäude ist aufeinander abzustimmen (Fassadenöffnungen, Balkone, Dachaufbauten). Dachaufbauten sind dem Hauptdach im bisherigen Rahmen unterzuordnen.
3Bei der geschlossenen Bauweise sind die Brandmauern nach den Vorschriften der Gebäudeversicherung auszuführen. Sofern nicht gleichzeitig gebaut wird, müssen Brandmauern bzw. die betroffenen Fassaden- und Dachbereiche ansprechend gestaltet werden.
4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.