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Art. 36 · Siedlungsrand

BZO Buchs · S. 46 · Original-PDF

Für eine befriedigende Einordnung haben Bauten am Siedlungsrand eine diskrete Farbgestaltung aufzuweisen. In der Regel sind keine durchgehenden Mauern oder dichten Einfriedigungen gestattet. Der Siedlungsrand ist mit einheimischen, standortgerechten Baumund Straucharten zu bepflanzen.

40 WEGLEITUNG zu Art. 37 Zu Ziff. 3: Die VSS-Norm SN 40 281 Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen kann beim Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS bestellt werden.

Zu Ziff. 4 und 5: Die Ersatzabgabe für fehlende Pflichtabstellplätze ist im Reglement über die Bemessung der Ersatzabgabe geregelt. Siehe auch: buchs-zh.ch zu Art. 38 Es ist wichtig, genügend und bequem zugängliche Abstellplätze für Fahrräder bereitzustellen. Eine gute Beleuchtung und Einsehbarkeit verringert die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus. Siehe auch: Kantonales Merkblatt Veloparkierung für Wohnbauten

41 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 IV. ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.