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Art. 37 · Zahl der Parkplätze

BZO Buchs · S. 48 · Original-PDF

1. Die Zahl der erforderlichen Parkplätze bei Wohnbauten beträgt pro Wohnung mind. 1 Parkplatz.

Für je vier Wohneinheiten ist ein Besucherparkplatz erforderlich, jedoch mindestens ein Platz pro Gebäude. Bruchteile werden aufgerundet.

Garagenvorplätze bei Einfamilienhäusern gelten als Besucherparkplätze. 2. Für Läden und Büros ist bei einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 40 m2 je ein Abstellplatz inkl. Besucherparkplatz zu erstellen. 3. Für die Berechnung des Parkplatzbedarfs von anderen Nutzungen kommt die VSS-Norm SN 40 281 zur Anwendung. 4. Kann oder darf ein Grundeigentümer die minimal erforderlichen Abstellplätze nicht selber schaffen und kann er sich innert nützlicher Frist nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, so ist für jeden fehlenden Pflichtabstellplatz eine Ersatzabgabe zu leisten. 5. Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über die Bemessung der Ersatzabgabeforderungen, die den Grundeigentümern in Rechnung gestellt werden. Für den Fall, dass ein Grundeigentümer die Forderung nicht anerkennt und das Schätzungsverfahren gemäss § 246 Abs. 4 PBG einzuleiten ist, kann die in diesem Verfahren erhobene Forderung über den Ansatz gemäss Reglement hinausgehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.