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Art. 35 · Einfriedungen und Mauern
BZO Buchs · S. 46 · Original-PDF
1. Mauern, namentlich Stützmauern und geschlossene Einfriedungen, dürfen gegenüber Strassen und Wegen in der Regel max. 2,0 m hoch in Erscheinung treten. Höhere Mauern sind durch Abstufung oder Abtreppung zu gliedern und möglichst zu begrünen. 2. Terrainaufschüttungen und Mauern in der Umgebung von mehr als 1,5 m Höhe sind auszustecken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.