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Art. 31 · Ziele

BZO Buchs · S. 44 · Original-PDF

1. Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind über planerisch zweckmässige Einheiten Gestaltungspläne zu erlassen. 2. Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Wüeri hat zum Ziel, den Lärmschutz für die Wohnnutzungen, die Grundstückszufahrten und die Begrünung der Strassenabstände sicherzustellen. 3. Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Eichstrasse hat zum Ziel:

a)einen ortsbaulich überzeugenden Auftritt und attraktive Nutzungen mit Bezug zur Bahnhofstrasse beziehungsweise zum Bahnhofplatz sicherzustellen;

b)gut gestaltete, aufenthaltsfreundliche und mehrheitlich öffentlich zugängliche Freiflächen im Ausmass von mindestens 25 % der anrechenbaren Grundstücksfläche zu schaffen (sie können den Spielflächen gemäss Art. 33 BZO angerechnet werden);

c)den Lärmschutz entlang der Bahn ortsbildverträglich zu lösen;

d)eine grundstücksübergreifende Erschliessung und Parkierung zu regeln sowie eine nachhaltige Mobilität zu fördern. 4. Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Chilbiwiese hat zum Ziel:

a)eine überzeugende Bebauung mit Bezug zur Bahnhof- und Meierwiesenstrasse sicherzustellen;

b)eine zentrumsbildende Mischnutzung zu ermöglichen;

c)eine grundstücksübergreifende Erschliessung und Parkierung zu regeln sowie eine nachhaltige Mobilität zu fördern. 5. Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet beim alten Bahnhof hat zum Ziel:

a)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung mit hohen freiräumlichen Qualitäten sicherzustellen, welche auf das historische Bahnhofsgebäude Rücksicht nimmt;

b)die Erschliessung zu lösen und die Verlegung der Dielsdorferstrasse zu ermöglichen;

c)die Verlegung und Revitalisierung des Wannenbachs zur Verbesserung der Qualität des Siedlungsrands zu ermöglichen. 6. Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Cheibenwinkel hat zum Ziel:

a)die Nutzweise näher zu regeln;

b)die vorhandenen Fruchtfolgeflächen sicherzustellen;

c)eine gute Einordnung von Bauten und Anlagen und Parkierung ins Landschaftsbild sowie einen gut gestalteten Siedlungsrand sicherzustellen.

38 WEGLEITUNG zu Art. 33 Spiel- und Erholungsflächen dienen Bewohnerinnen und Bewohnern einer Siedlung zum anregenden Spiel, zur aktiven Betätigung, dem geselligen Zusammensein sowie zur Erholung. Anrechenbar als Spiel- und Erholungsflächen gemäss Art. 33 BZO sind:

a)Spielbereiche mit Angeboten für verschiedene Altersgruppen (Bewegungsgeräte, veränderbare Spielangebote usw.)

b)frei bespielbare, topografisch abwechslungsreich gestaltete Flächen (Sand-, Kies-, Wasserstellen usw.)

c)Begegnungsräume mit Tischen, Bewegungsangeboten und Nischen für Jugendliche

d)gesonderte Erholungsflächen mit Sitzgelegenheiten

e)Spielflächen mit geeigneter Ausstattung (Tore, Volleyballnetze, Basketballkörbe usw.) Zu Ziff. 4: Können die Spiel- und Erholungsflächen nicht im geforderten Umfang realisiert werden, so wird im Rahmen der Baubewilligung eine Ersatzabgabe gefordert. Die Ersatzabgabe für fehlende Anlagen ist im Reglement über die Spiel- und Erholungsflächen geregelt. Siehe auch: buchs-zh.ch

zu Art. 34 Die der jeweiligen Situation angemessene Begrünung ist im Baubewilligungsverfahren zu bestimmen. Siehe auch: Baumschutz und Begrünung § 76 PBG

39 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 12. Bepflanzung und Umgebungsgestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.