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Art. 30 · Voraussetzungen

BZO Buchs · S. 42 · Original-PDF

1. Die Erleichterungen gemäss Art. 29 können beansprucht werden, sofern die folgenden einheitlichen Gestaltungsgrundsätze und Voraussetzungen erfüllt werden:

a)Bauten, Anlagen, Umschwung sowie der Übergang zum öffentlichen Raum sind besonders gut zu gestalten.

b)Die orthogonale Bebauungsstruktur ist fortzuführen.

c)Es werden gut gestaltete, aufenthaltsfreundliche und mehrheitlich öffentlich zugängliche Freiflächen im Ausmass von mindestens 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche geschaffen. Sie können den Spiel- und Erholungsflächen gemäss Art.

33BZO angerechnet werden.

d)Umgebungsflächen sind mit standortgerechten, in der Regel einheimischen Pflanzen zu begrünen. Markante Einzelbäume sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Ersatzpflanzungen sind die Voraussetzungen für einen alterungsfähigen Baumbestand zu schaffen.

e)Die Parkierung ist in der Regel unterirdisch anzuordnen. Erschliessungsstrassen sind im Sinne von Begegnungszonen zu gestalten. f) Die Dachfläche über dem obersten Geschoss darf nicht als Terrasse genutzt werden.

g)Fassaden sind in der Regel ab 30,0 m in ihrer Länge zu staffeln.

h)Bauten sind in energieeffizienter Bauweise zu erstellen. Höchstens 30 % des zulässigen Wärmebedarfs für die Wärme- und Warmwassererzeugung dürfen mit fossilen Energien gedeckt werden. 2. Der Gemeinderat kann die Anforderungen gemäss Art. 30 Ziff. 1 lit. a) bis h) gebietsweise in Vollzugsrichtlinien konkretisieren. 3. Wird bei Arealen mit mehr als 3'000 m2 von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, ist die ortsbaulich überzeugende Konzeption über ein Variantenstudium herzuleiten und die Etappierung aufzuzeigen. 4. Der Nutzungszuschlag gemäss diesen Sonderbauvorschriften ist nicht kumulierbar mit der Nutzungsprivilegierung von den Geschossflächen, die gemäss § 10 lit. c) ABV dem Energiesparen dienen.

36 WEGLEITUNG zu Art. 31 Zu Ziff. 1: In der BZO werden die Ziele für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht festgelegt. Sie haben eine zweckmässige Planungseinheit zu umfassen. Gestaltungspläne, welche von der Regelbauweise abweichen, sind der Stimmbevölkerung zur Zustimmung zu unterbreiten. Zu Ziff. 5: Für das Gebiet ist im Rahmen eines Konkurrenzverfahrens unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege ein Richtprojekt zu erarbeiten, welches dem wertvollen Ort und dem Inventarobjekt von überkommunaler Bedeutung angemessen Rechnung trägt.

37 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 11. Gestaltungsplanpflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.