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Art. 78 · Baureglement (BR)

BZO Baureglement Spiez · S. 78 · Original-PDF

78 Baureglement (BR) A133 Kniewandhöhe Die Kniewandhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens (fertiger Boden) und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der nicht isolierten Dachkonstruktion (OK Dachsparren). Die Kniewandhöhe dient der Unterscheidung zwischen Vollgeschoss und nicht anrechenbarem Dachgeschoss; vgl. Anhang A134 und A136. A134 Vollgeschosse

1Als Vollgeschoss (VG) zählen alle nutzbaren Geschosse, ausgenommen Unter-, Attika- und Dachgeschosse.

2Bei zusammengebauten Gebäuden oder bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation je um ein Minimalmass gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil separat bestimmt.

3Im Perimeter der ZPP 4 Kern zählen das Erdgeschoss und die Vollgeschosse ab dem Strassenniveau von dem das Gebäude zugänglich gemacht werden kann. Vgl. Anhang A135 bis 136 Minimalmass für die Staffellung: Art. 212 Abs. 6 Bst. d und Anhang A132 Abs. 2 Gemeinde Spiez

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.