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Art. 71 · Baureglement (BR)

BZO Baureglement Spiez · S. 71 · Original-PDF

71 Baureglement (BR) A113 Bruttogeschossfläche (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, vgl. den mit dem Inkrafttreten der BMBV per 1. August 2011 aufgehobenen Art. 93 Abs. 2 BauV. sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume (Art. 63) verwendbar sind; b eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst; c Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und Waschküchen; d Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; e allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen die Gemeinschaftsräume; f Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume im Sinne von Artikel 63 enthält; g mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze; h offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; i unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; k in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1,5 m beträgt. Gemeinde Spiez

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.