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Art. 612 · Parkierung

BZO Baureglement Spiez · S. 65 · Original-PDF

612 Parkierung Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen sowie die nachträgliche Parkplatzerstellungspflicht richten sich nach den kantonalen Vorschriften, betreffend Gestaltung und Ersatzabgabe nach dem Parkplatzreglement. Die Grundsätze für die Erstellung von Parkplätzen sind in den Art. 16 bis 18 BauG statuiert. Die Anzahl der für ein Bauvorhaben erforderlichen Abstellplätze bestimmt sich nach Art. 49 ff. BauV. Gestützt auf Art. 55 BauV kann die Gemeinde im Ortsbilderhaltungsgebiet aus gestalterischen Gründen von der Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen befreien.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.