Art. 613 · Zuständigkeiten
BZO Baureglement Spiez · S. 65 · Original-PDF
613 Zuständigkeiten
1Die Planungs-, Umwelt- und Baukommission ist Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde der Gemeinde, soweit nicht in der Grundordnung oder nachfolgend ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt wird.
2Die Planungs-, Umwelt- und Baukommission nimmt überdies alle der Gemeinde übertragenen Aufgaben in planungsrechtlichen Angelegenheiten wahr, sofern sie nicht aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung oder der Gemeindeordnung einem anderen Organ zugewiesen sind.
3Die Bauverwaltung entscheidet über Baugesuche nach Art. 27 BewD. Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Abwicklung der Baubewilligungsverfahren.
4Die Bauverwaltung stellt die Durchführung der erforderlichen Baukontrollen sicher, erlässt allenfalls erforderliche Baueinstellungsverfügungen und Benützungsverbote und stellt der Planungs-, Umwelt- und Baukommission Antrag auf Erlass der weiteren notwendigen Verfügungen.
5Die Bauverwaltung ist Strassenpolizeibehörde der Gemeinde. Nach Art. 47 der GO stehen dem Gemeinderat alle Befugnisse zu, die nicht nach übergeordnetem Recht, der GO oder dem BauR einem anderen Organ zugewiesen werden. Aus diesem Grund sind die einzelnen einem anderen Organ zukommenden Aufgaben im BauR festzulegen. Die Planungs-, Umwelt- und Baukommission bereitet die Planungsgeschäfte des Gemeinderats vor. Die Planungs-, Umwelt- und Baukommisison ist Baupolizeibehörde der Gemeinde. Die Aufgaben der Strassenbaupolizeibehörde werden durch die Bauverwaltung wahrgenommen. Der Gemeinderat ist nach Art. 66 BauG Planungsbehörde der Gemeinde. Gemeinde Spiez
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.