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Art. 434 · Gemeinsames Heizwerk
BZO Baureglement Spiez · S. 51 · Original-PDF
434 Gemeinsames Heizwerk
1Werden mehr als 6 Wohneinheiten gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu erstellen. Vgl. Art. 13 EnG
2Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an das Fernwärmenetz.
3Kein gemeinsames Heizwerk benötigt ein Vorhaben mit mehr als 6 Wohneinheiten,
–wenn alle Bauten hinsichtlich der Gebäudehülle und der Gesamtenergieeffizienz zur Effizienzklasse A des GEAK gehören oder
–wenn die Gebäude bereits an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind. Gemeinde Spiez
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.