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Art. 414 · Dachgestaltung

BZO Baureglement Spiez · S. 45 · Original-PDF

414 Dachgestaltung

1Dachformen und Bedachungsmaterialien, die das Orts- und Strassenbild stören, sind untersagt.

2Im Ortsbilderhaltungsgebiet und in der Wohnzone W2S sind auf Hauptbauten sowie in der Landwirtschaftszone auf Wohnbauten nur gleichgeneigte Sattel, Krüppelwalm- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20° und 40° gestattet.

3In den übrigen Zonen sind unter Vorbehalt von Art. 411 andere Dachformen zulässig.

4Gebäude mit drei oder mehr Vollgeschossen sind mit Flachdächern einzudecken. Ausnahmen sind zulässig, wenn sich das Gebäude dadurch besser ins Orts- und Strassenbild einfügt.

5Sofern sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster auf einer Nutzungsebene zulässig. Ihre Gesamtbreite darf nicht mehr als zwei Drittel, bei Objekten des Kantonalen Inventars (K-Objekte) sowie im Ortsbilderhaltungsgebiet nicht mehr als einen Drittel der darunter liegenden Fassadenlänge ausmachen und sie dürfen in keinem Teil näher als 1.0 m an Trauf-, Ort- oder Gratlinie zu liegen kommen. Im Ortsbilderhaltungsgebiet und bei K-Objekten sind zudem überdeckte Dacheinschnitte nicht zulässig.

6Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren; sie dürfen maximal bis 1.5 m ab der First gemessen in die Dachfläche hineinragen und haben einen Abstand von mindestens 1.0 m zur Ort- oder Gratlinie aufzuweisen.

7Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen maximal einen Drittel der jeweiligen Dachfläche bedecken. Für das Ortsbilderhaltungsgebiet sind die besonderen Vorschriften nach Art. 511 zu beachten. Von den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Massen kann nach Art. 419 auf Antrag einer Fachberatung abgewichen werden. Dadurch wird eine unverträgliche Auflösung der Dachflächen vermieden (vgl. Anhang A124). Dacheinschnitte sind bewusst nicht allgemein erlaubt. Im Rahmen von Art. 419 können sie jedoch erlaubt werden. Vgl. Anhang A124 Firstoblichter sind geeignet, grosse Dachräume und innen liegende Treppenhäuser zu belichten Gemeinde Spiez

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.