Art. 415 · Terrainveränderungen
BZO Baureglement Spiez · S. 46 · Original-PDF
415 Terrainveränderungen
1Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die vorhandene Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht.
2Die Terraingestaltung ist in der Regel mit natürlichen Böschungen vorzunehmen. Aufschüttungen dürfen den gewachsenen Boden um höchstens 0.80 m in der Ebene und 1.50 m in Hangsituationen überragen.
3Stützmauern, die die Höhe von 1.50 m übersteigen, sind zu staffeln und die Stufen sind zu begrünen. Böschungen sollen mit ingenieurbiologischen Massnahmen stabilisiert werden. Vorbehalten bleibt zudem die Gewässerschutzgesetzgebung nach welcher unter Umständen auch kleinere Terrainveränderungen unzulässig sind (vgl. dazu die Richtlinie für Terrainveränderungen mit Materialzufuhr (erhältlich beim Amt für Wasser und Abfall oder unter: www.bve.be.ch/site/awa)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.