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Art. 2.2 · Die sachliche Zuständigkeit des AGR ergibt sich aus Art. 61 BauG i.V. mit Art. …

BZO Baureglement Spiez · S. 106 · Original-PDF

2.2 Die sachliche Zuständigkeit des AGR ergibt sich aus Art. 61 BauG i.V. mit Art. 122b lit. e BauV und aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 des kantonalen Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1 ). Mit dem Verfahrensprogramm nach Art. 6 Abs. 2 KoG legte das AGR am 25. Juli 2018 das Nutzungsplanverfahren als Leitverfahren im Sinne des KoG fest und übertrug die Verfahrensleitung an Volker Wenning-Künne, Raumplaner im AGR. 2.2 Die beigezogenen kantonalen Fachstellen sowie die EG Spiez haben in ihren Amts- und Fachberichten die sie jeweils betreffenden Aspekte geprüft.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.