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Art. 14 · Baureglement (BR)

BZO Baureglement Spiez · S. 14 · Original-PDF

14 Baureglement (BR)

c)Vorspringende Gebäudeteile: Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Vorspringende Gebäudeteile sind z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, Laderampen, Balkone. Nach Art. 79b EG ZGB dürfen Vorbauten höchstens bis 1.2 m in den zivilrechtlichen Grenzabstand von 3.0 m hineinragen. Ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit mindestens einen Abstand von 1.8 m von der Parzellengrenze aufweisen (vgl. A123).

–zulässiges Mass im grossen und kleinen Grenzabstand

–für Balkone (auch abgestützte und auch solche mit Seitenwänden) maximal: 2.0 m

–für andere vorspringende Gebäudeteile maximal:

1.5 m

–zulässiger Anteil an bedeckter Fläche (Balkone mit darüber liegender Geschosshöhe) pro Fassade

50%

–ab Fassade maximal:

2.5 m

d)Gestaffelte Gebäude:

–Staffelung in der Höhe mindestens: 1.5 m

–Staffelung in der Horizontalen mindestens: 2.0 m

e)Abgrabungen mit einer Breite von maximal 5.0 m Gestaffelte Gebäude Vgl. Anhang A132 Abs. 4 und A134 Abs. 2 . Abgrabungen Vgl. Anhang A132 Abs. 5: Gebäudehöhe und Anhang Art. 135 Abs. 2: Untergeschoss. pro Fassade werden zur Bestimmung der Gebäudehöhe sowie zur Bestimmung eines Untergeschosses nicht berücksichtigt.

f)Beträgt der Abstand zwischen der Vorderkante von Stützmauern und Garagevorbauten Vgl. Anhang A132 Abs. 6: Skizze Stützmauern und Garagevorbauten. Stützmauern und Garagevorbauten und dem Hauptgebäude weniger als drei Viertel der Gebäudehöhe des Hauptgebäudes oder weniger als 5.0 m, werden diese an die Gebäudehöhe angerechnet.

g)Als Geschosse zählen: Geschosse Vgl. Anhang A135: Skizze Untergeschoss.

Vgl. Anhang A136: Anrechenbarkeit Dachgeschoss. Vgl. Anhang A133: Kniewandhöhe.

–Untergeschoss: Wenn OK EG Boden im Mittel mehr als 1.2 m über dem fertigen Terrain liegt oder das UG mehr als 60% der Bruttogeschossfläche eines Vollgeschosses ausmacht

–Dachgeschoss: wenn die Kniewand 1.2 m überragt

–Attikageschoss:

–zulässige Höhe maximal 3.30 m ab fertigem Flachdachboden,

–Rückversetzung vom darunter liegenden Geschoss: mindestens 1.5 m; ausgenommen Treppenhaus und Lift

–Über dem Attikageschoss dürfen Liftaufbauten, Lichtkuppeln und dergleichen bis zu einer Höhe von maximal 1.2 m ab Oberkant Attikadach erstellt werden. Gemeinde Spiez

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.