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Art. 7.4 · Freilegung des anrechenbaren

BZO Winkel · S. 30 · Original-PDF

7.4 Freilegung des anrechenbaren Untergeschosses

Die zu Wohnzwecken genutzten Teile des anrechenbaren Untergeschosses dürfen um max. 1.0 m; die gewerblich genutzten Teile um max. 1.5 m unter das gewachsene Terrain freigelegt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.