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Art. 6.4.2 · Freilegung des anrechenbaren

BZO Winkel · S. 27 · Original-PDF

6.4.2 Freilegung des anrechenbaren Untergeschosses

Das anrechenbare Untergeschoss darf um max. 1.0 m unter das gewachsene Terrain freigelegt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.