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Art. 6.4.1 · Untergeschossbau

BZO Winkel · S. 27 · Original-PDF

6.4.1 Untergeschossausbau

Die Nutzfläche für Wohn- und Arbeitszwecke im anrechenbaren Untergeschoss darf höchstens ein Drittel der Geschossfläche des darüberliegenden Vollgeschosses erreichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.