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Art. 6.2.3 · Nutzweise

BZO Winkel · S. 25 · Original-PDF

6.2.3 Nutzweise

Neben der Wohnnutzung sind nur nichtstörende Nutzungen bis zu max. einem Viertel der Nutzfläche des Gebäudes zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.