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Art. 4.12 · Abbruch
BZO Winkel · S. 18 · Original-PDF
4.12 Abbruch
Der Abbruch von Gebäuden und baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist nur gestattet, wenn die entstehende Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder das Projekt für die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt und deren Realisierung gesichert ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.