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Art. 8.12.1 · Mobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen

BZO Wallisellen · S. 17 · Original-PDF

8.12.1 Mobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen. In den Industrie- und Gewerbezonen sind überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.