Art. 8.12.2 · Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen …
BZO Wallisellen · S. 17 · Original-PDF
8.12.2 Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:2 1. Priorität: Industrie- und Gewerbezonen 2. Priorität: Zentrumszone, Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sowie Wohnzonen und Zo- 1. Priorität: Industrie- und Gewerbezonen 2. Priorität: Zentrumszone, Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sowie Wohnzonen und Zonen für öffentliche Bauten in denen mässig störende Nutzungen zulässig sind 3. Priorität: Übrige Zonen für öffentliche Bauten Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni 2015
Seite 13/19 Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig. In den Kernzonen sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen ausgeschlossen.2
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.