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Art. 5.6.1 · Die im Zonenplan besonders bezeichneten Teile der Industrie- und Gewerbezonen …

BZO Wallisellen · S. 14 · Original-PDF

5.6.1 Die im Zonenplan besonders bezeichneten Teile der Industrie- und Gewerbezonen können alternativ zur Bauordnung nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne der §§ 79 ff. PBG überbaut werden:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.