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Art. 5.3 · Dachaufbauten

BZO Wallisellen · S. 22 · Original-PDF

5.3 Erhöhte Gebäudehöhen / Gesamthöhen Die Gebäudehöhen und Gesamthöhen müssen in den einzelnen Teilbaubereichen die im zugehörigen Schnittplan Gebäudehöhen festgehaltenen Höhen einhalten. Davon ausgenommen sind einzelne, kleinere und technisch bedingte Aufbauten (Oblichter u. dgl.).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.