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Art. 4.7.4 · Der Heizenergiebedarf darf höchstens 90 % des jeweils maximal zulässigen …
BZO Wallisellen · S. 12 · Original-PDF
4.7.4 Der Heizenergiebedarf darf höchstens 90 % des jeweils maximal zulässigen Energiebedarfs für Heizung betragen. In Abweichung zu § 10a EnerG dürfen höchstens 70 % des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.