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Art. 4.6.1 · In allen Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig
BZO Wallisellen · S. 12 · Original-PDF
4.6.1 In allen Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig. In den im Zonenplan schraffierten Wohnzonen sowie in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG3.5 und WG4.0 sind auch mässig störende Betriebe zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.