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Art. 4.6.2 · Die Nichtwohnnutzung darf folgende Anteile an der Gesamtnutzfläche nicht …

BZO Wallisellen · S. 12 · Original-PDF

4.6.2 Die Nichtwohnnutzung darf folgende Anteile an der Gesamtnutzfläche nicht überschreiten:  In den nicht schraffierten Wohnzonen: 1/3  In den schraffierten Wohnzonen: 1/2 In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung ist die Nichtwohnnutzung nicht beschränkt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.