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Art. 13 · Fussgängerverbindung
BZO Wallisellen · S. 23 · Original-PDF
13 FUSSGÄNGERVERBINDUNG Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist im Zuge der Realisierung von Hochbauten eine mindestens 2.0 m breite, öffentlich benutzbare Fussgängerverbindung zu erstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.