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Art. 2.6.3 · Die Gebäudehöhe von Bauten darf 4,5 m in der Erholungszone C nicht überschreiten
BZO Rorbas · S. 13 · Original-PDF
2.6.3 Die Gebäudehöhe von Bauten darf 4,5 m in der Erholungszone C nicht überschreiten. Die Überbauungsziffer beträgt maximal 5 %.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.