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Art. 2.6.1 · In der Erholungszone E sind Gartenhäuser und Familiengärten sowie die für deren …

BZO Rorbas · S. 13 · Original-PDF

2.6.1 In der Erholungszone E sind Gartenhäuser und Familiengärten sowie die für deren Betrieb und Bewirtschaftung nötigen Anlagen und Einrichtungen zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.