← BZO Rorbas · Inhaltsverzeichnis
Art. 2.1.6.6 · Balkone haben sich einwandfrei einzuordnen. Lauben
BZO Rorbas · S. 7 · Original-PDF
2.1.6.6 Balkone haben sich einwandfrei einzuordnen. Lauben sind auf der Traufseite zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.