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Art. 2.1.6.18 · Bei nachweislich besserer, besonders guter Gestaltung

BZO Rorbas · S. 8 · Original-PDF

2.1.6.18 Bei nachweislich besserer, besonders guter Gestaltung kann die zuständige Baubehörde auch Abweichungen von Ziffer 2.1.6.6, 2.1.6.7, 2.1.6.10 und 2.1.6.11 zulassen. Aussenantennen Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen Abstellplätze Reklamen Abbruch / Rückbau Abbruchbewilligung Inventarisierte Objekte Aussenrenovationen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.